Satzung

Vereinssatzung für die Bürgerinitiative Südbadischer Flughafenanrainer BISF e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Südbadischer Flughafenanrainer BISF e.V.“ und hat seinen Sitz in Binzen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittel des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Erhaltung von Landschaft und Lebensraum als Wohn- und Erholungsgebiet im Bereich Südbadens und angrenzender Gebiete, insbesondere aber der Schutz der Bevölkerung in diesem Gebiet vor Fluglärm und anderer nachteiliger Auswirkungen des Luftverkehrs.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein arbeitet mit Personen und Gruppen, die die Ziele und Zwecke des Vereins bejahen und unterstützen, auch international zusammen (Vereine, demokratische Parteien, Kirchen, deren Einrichtungen, Institutionen, Organisationen und gewählte Organe).

(6) Der Verein kann seine Handlungen mit anderen gleichartigen Vereinen und Bürgerbewegungen koordinieren.

(7) Der Verein verfolgt seine Ziele im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.

§ 3 Mitglieder; Entstehung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen natürlichen Personen und - mit Ausnahme von politischen Parteien - alle juristischen Personen und Personenvereinigungen werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins bejahen und unterstützen.

(2) Außerordentliche Mitglieder können Jugendliche unter 18 Jahren sein, die die Satzungsziele anerkennen. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Die außerordentliche Mitgliedschaft gewährt das Recht der Teilnahme an Veranstaltungen und Maßnahmen des Vereins.

Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, besitzen jedoch beratende Stimme.

(3) Fördernde Mitglieder können Betriebe, Einrichtungen, Organisationen, Körperschaften und natürliche Personen über 18 Jahre sein, die die gemeinnützigen Zwecke des Vereins durch Förderbeiträge unterstützen wollen.

Die fördernde Mitgliedschaft gewährt das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen und Maßnahmen des Vereins.

Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, besitzen jedoch beratende Stimme.

(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist für jeden Mitgliedsstatus schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet:

(a) durch freiwilligen Austritt

(b) durch Tod oder - bei juristischen Personen - durch Auflösung

(c) durch Ausschluß

(2) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Bei juristischen Personen gilt dies für den Fall der Auflösung.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschlußbeschluss mit den Ausschlussgründen ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mittels Einschreiben mit Rückschein bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses erfolgen. Die nächste anstehende ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet zu Beginn der Versammlung endgültig.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(a) der Vorstand (§ 6)

(b) das Entscheidungsgremium (§ 7)

(c) der Beirat (§ 8)

(d) die Mitgliederversammlung (§ 9)

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder, deren Amt durch Ablauf der Amtszeit enden würde, bleiben solange im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß bestellt sind. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl durchführt.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

(4) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 2.500,- sind für den Verein nur verbindlich gültig, wenn hierzu außerdem die Zustimmung des Entscheidungsgremiums erteilt ist. Die Zustimmung wird von dem Entscheidungsgremium durch Beschluß erteilt.

(5) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 25.000.- sind für den Verein nur verbindlich gültig, wenn die Mitgliederversammlung hierüber einen Mehrheitsbeschluß gefaßt hat.

(6) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter vollzieht die Beschlüsse der Organe des Vereins.

§ 7 Entscheidungsgremium

(1) Das Entscheidungsgremium besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (§ 6), einem Kassenführer und bis zu fünf Beisitzern. Es wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Entscheidungsgremiums, deren Amt durch Ablauf der Amtszeit enden würde, bleiben solange im Amt, bis neue Mitglieder ordnungsgemäß bestellt sind. Es faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 5 Tagen einberufen werden müssen. Das Entscheidungsgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (in der Regel der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein zu Beginn der Sitzung zu bestimmendes Mitglied des Entscheidungsgremiums).

(2) Sitzungen des Entscheidungsgremiums sind einzuberufen, zur Besprechung aller maßgeblichen, insbesondere öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des Vereins. Diese Maßnahmen dürfen nur nach entsprechender Beschlußfassung des Entscheidungsgremiums ergriffen werden. Sitzungen sind auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Entscheidungsgremiums die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter schriftlich verlangt.

(3) Sitzungen des Entscheidungsgremiums sind auch spätesten 4 Wochen vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.

(4) Das Entscheidungsgremium kann weitere passive Beisitzer berufen und abberufen. Diese haben beratende Funktion. Sie haben kein Stimmrecht.

(5) Das Entscheidungsgremium setzt die Höhe der Jahresbeiträge der Mitglieder fest.

(6) Die Vereinigung von zwei Ämtern gemäß § 7 Abs. 1 in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus dem Entscheidungsgremium gemäß § 7 Abs. 1, je einem Vertreter aus Gemeinderäten/Stadträten der Mitgliedsgemeinden und einem Vertreter der Kreistage, sofern Landkreise Mitglieder des Vereins sind, sowie je einem Vertreter von weiteren juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Mitglied des Vereins sind.

(2) In Grundsatzfragen beschließt das Entscheidungsgremium nach Beratung mit dem Beirat.

(3) Der Vorstand beruft den Beirat nach Bedarf ein.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal pro Kalenderjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:

(a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes für die vorangegangene Zeit sowie des Berichts des Kassenführers,

(b) die Wahl des Vorstandes (§6 Abs.2) und des Entscheidungsgremiums (§7 Abs.1) sowie der Kassenprüfer (§10),

(c) die Beschlußfassung über Ausgaben, die im Einzelfall den Betrag von Euro 25.000,- übersteigen.

(d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden; er muß dies tun, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(6) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen sie durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.

§ 11 Schriftform der Beschlüsse

Die in Sitzungen des Vorstandes, des Entscheidungsgremiums und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind im Wortlaut schriftlich niederzulegen, die Ergebnisse von Wahlen sind aufzuzeichnen, und sind jeweils vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Von Beiratssitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen. Zu Beginn jeder Sitzung des Vorstandes, des Entscheidungsgremiums, des Beirats und der Mitgliederversammlungen ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ein Protokollführer zu bestimmen, der das Sitzungsprotokoll bzw. das Ergebnisprotokoll fertigt und unterzeichnet.

§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs.5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Restvermögen an einen steuerbegünstigten Verein mit vergleichbarem Vereinszweck, der von den Liquidatoren bestimmt wird. Dieser hat das Restvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

© BISF e.V., Postfach 21, 79564 Weil am Rhein